Kurz gesagt
Betroffen sind vor allem Websites, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können – typischerweise Onlineshops und Buchungsstrecken. Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme) sind bei Dienstleistungen ausgenommen, reine B2B-Angebote ebenfalls. Reine Informationsseiten ohne Vertragsabschluss fallen grundsätzlich nicht darunter.
Wer ist betroffen?
Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie (European Accessibility Act) um. Für Websites wichtig sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Angebote, die über eine Website oder App auf Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, um einen Vertrag abzuschließen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Onlineshops, die an Privatkunden verkaufen
- Online-Buchungen und Reservierungen mit Vertragsabschluss (Kurse, Tickets, Unterkünfte)
- Bank- und Zahlungsdienste, E-Books, Personenbeförderung und Telekommunikation (eigene Regeln)
Wer ist ausgenommen?
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: weniger als 10 Beschäftigte und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. €.
- Reine B2B-Angebote, die sich nicht an Verbraucher richten.
- Reine Informationsseiten ohne Möglichkeit, online einen Vertrag abzuschließen – etwa die typische Seite eines Handwerksbetriebs mit Kontaktformular.
Grenzfälle gibt es: Eine Praxis- oder Studio-Website mit Online-Terminbuchung, ein Kontaktformular, das faktisch eine Bestellung ist, oder ein Shop, der „eigentlich B2B“ ist, aber Privatkunden nicht ausschließt. Hier lohnt ein genauer Blick.
Was eine barrierefreie Website können muss
Das Gesetz verlangt, dass Angebote wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. In der Praxis orientiert man sich an der europäischen Norm EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 in Stufe AA verweist. Konkret heißt das unter anderem:
- Text hat genug Kontrast zum Hintergrund (mindestens 4,5 : 1 für normalen Text).
- Alles ist mit der Tastatur bedienbar, und man sieht, wo der Fokus gerade ist.
- Bilder mit Inhalt haben Alternativtexte, Überschriften sind sauber gegliedert.
- Formularfelder haben Beschriftungen, Fehlermeldungen erklären, was zu tun ist.
- Die Seite funktioniert bei 200 % Zoom und auf dem Handy ohne seitliches Scrollen.
- Videos haben Untertitel, nichts blinkt oder läuft ohne Pause davon.
Pflicht: Informationen zur Barrierefreiheit
Wer unter das Gesetz fällt, muss zusätzlich in allgemein verständlicher Form beschreiben, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt – meist als eigene Seite oder Abschnitt, etwa „Erklärung zur Barrierefreiheit“, verlinkt aus dem Fußbereich oder den AGB.
Wer kontrolliert, was droht?
Die Einhaltung überwacht die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder. Sie kann Mängel beanstanden, die Einstellung eines Angebots verlangen und Bußgelder verhängen – das Gesetz nennt bis zu 100.000 €. Ob und in welchem Umfang Mitbewerber Verstöße abmahnen können, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.
Hinweis: Dieser Text ist eine praktische Orientierung aus Sicht eines Webdesigners, keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall frag bitte eine Kanzlei, deine Kammer oder deinen Verband.
Checkliste: deine Website in 15 Minuten selbst testen
- Drück auf deiner Startseite mehrmals Tab. Siehst du immer, wo du bist? Kommst du an jeden Link und Knopf?
- Öffne ein Menü, ein Formular und den Warenkorb nur mit der Tastatur.
- Zoome auf 200 %. Bleibt alles lesbar, ohne dass du seitlich scrollen musst?
- Prüfe hellgrauen Text auf Weiß und weißen Text auf Farbflächen – wirkt er blass, ist er es meist auch.
- Schick ein Formular leer ab. Sagt dir die Seite verständlich, was fehlt?
- Schalte die Bilder aus oder lass dir die Seite vorlesen (VoiceOver am iPhone, TalkBack bei Android). Ergibt das Sinn?
- Gibt es Videos ohne Untertitel oder Karussells, die sich nicht anhalten lassen?
Wie ich damit umgehe
Neue Websites baue ich von Anfang an mit sauberen Überschriften, ausreichenden Kontrasten, Tastaturbedienung und sichtbarem Fokus. Bei bestehenden Seiten prüfe ich, ob du überhaupt betroffen bist, und liste die Mängel nach Aufwand – oft ist mehr mit wenigen Änderungen erledigt als befürchtet.
Häufige Fragen
Seit wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Seit dem 28. Juni 2025. Für bestimmte bestehende Produkte und Verträge gibt es Übergangsfristen, für neue Angebote gilt es sofort.
Gilt das BFSG für meine Firmen-Website ohne Shop?
In der Regel nicht, wenn Kunden über die Seite keinen Vertrag abschließen können. Barrierefreiheit lohnt sich trotzdem – für Nutzer, für Google und für den Fall, dass später ein Shop oder eine Buchung dazukommt.
Bin ich als Kleinstunternehmen ausgenommen?
Bei Dienstleistungen ja, wenn du weniger als 10 Beschäftigte hast und dein Jahresumsatz oder deine Bilanzsumme höchstens 2 Mio. € beträgt.
Was passiert, wenn mein Onlineshop nicht barrierefrei ist?
Die Marktüberwachung kann Mängel beanstanden, eine Frist setzen und Bußgelder bis 100.000 € verhängen. Ob Mitbewerber abmahnen können, ist noch umstritten.
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay?
Nein. Werkzeuge, die eine Leiste über die Seite legen, beheben die Ursachen nicht – schlechte Struktur, fehlende Beschriftungen, zu wenig Kontrast. Das muss im Code gelöst werden.
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